Feinstaubverordnung entschärft!! Umweltzonen offen für Oldti

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Markus
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Feinstaubverordnung entschärft!! Umweltzonen offen für Oldti

#1 Beitrag von Markus » 29. September 2007, 02:28

Umweltzonen offen
Freie Fahrt für Oldtimer


Historische Fahrzeuge dürfen trotz Umweltzonen auch in Zukunft durch Deutschlands Städte rollen. Zudem erhalten Wagen mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation eine grüne Plakette.

Freie Fahrt für Oldtimer
Für Oldtimer gibt es in Zukunft kein Fahrverbot in Umweltzonen. Der Bundesrat stimmte einer Änderung der Kennzeichnungsverordnung zu, wodurch Fahrzeuge mit H-Kennzeichen von möglichen Fahrverboten befreit sind. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) begrüßte die Bundesratsentscheidung. Ein Sprecher des Verbandes sagte, dies sei ein positives Signal in einer Klima-Debatte, die den Autofahrer verunsichert habe. Das Kfz-Gewerbe hatte in Schreiben an die Ministerpräsidenten unter anderem darauf verwiesen, dass gerade für historische Fahrzeuge, die mit H-Kennzeichen als erhaltenswerte, kraftfahrzeugtechnische Kulturgüter gekennzeichnet sind, eine Ausnahme von Fahrverboten gerechtfertigt sei. Ein Grund sei die überschaubare Anzahl und die geringe Verkehrsleistung dieser Fahrzeuge.

Fahrerlaubnis für mehr Autos

Auf Wunsch der Bundesländer erhalten zudem jetzt auch Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation (nach Anlage XXIII der StVZO) eine grüne Plakette, die zur Einfahrt in Umwelt- zonen berechtigt. Außerdem regelte der Bundesrat die Vergabe von Plaketten für mit Rußpartikelfiltern nachgerüstete Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1. Schließlich wurden Detailbestimmungen für die Nachrüstung besonders älterer Nutzfahrzeuge wieder eingefügt, die wegen noch fehlender Änderungen der StVZO zuvor gestrichen worden waren.

Ausnahmen möglich

Durch die Änderung des Paragraphen 1 Absatz 2 der Kenzeichnungsverordnung kann in Umweltzonen der Verkehr auch für von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffene Fahrzeuge unter bestimmten Voraus- setzungen gestattet werden. Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit solchen Fahrzeugen zulassen, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen vertretbar ist. So können einerseits Fahrzeuge aus öffent- lichem Interesse vom Fahrverbot befreit werden, andererseits können auch Ausnahmen für Anlieger oder Handwerker gemacht werden.

Von Andrea Huber, Falk-Redaktion;

Viele Grüße

Markus
Man gönnt sich ja sonst nichts!

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